Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 348 Urteilsberatung

1 Das Ge­richt zieht sich nach dem Ab­schluss der Par­teiver­hand­lun­gen zur ge­hei­men Ur­teils­be­ra­tung zu­rück.

2 Die Ge­richts­schrei­be­rin oder der Ge­richts­schrei­ber nimmt mit be­ra­ten­der Stim­me teil.

BGE

148 IV 356 (6B_536/2022) from 25. August 2022
Regeste: Art. 6 und 195 Abs. 2 StPO; Untersuchungsgrundsatz; Einholen von Berichten und Auskünften; Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund der beschuldigten Person. Das Sachgericht hat vor Erlass des Urteils einen aktuellen Strafregisterauszug über die beschuldigte Person einzuholen (E. 2.3). Ein Strafregisterauszug, der zum Zeitpunkt des Urteils 8 Monate alt ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht (E. 2.4.2).

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