Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 349 Ergänzung von Beweisen

Ist der Fall noch nicht spruch­reif, so ent­schei­det das Ge­richt, die Be­wei­se zu er­gän­zen und die Par­teiver­hand­lun­gen wie­der auf­zu­neh­men.

BGE

148 IV 356 (6B_536/2022) from 25. August 2022
Regeste: Art. 6 und 195 Abs. 2 StPO; Untersuchungsgrundsatz; Einholen von Berichten und Auskünften; Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund der beschuldigten Person. Das Sachgericht hat vor Erlass des Urteils einen aktuellen Strafregisterauszug über die beschuldigte Person einzuholen (E. 2.3). Ein Strafregisterauszug, der zum Zeitpunkt des Urteils 8 Monate alt ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht (E. 2.4.2).

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