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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 349 Ergänzung von Beweisen

Ist der Fall noch nicht spruch­reif, so ent­schei­det das Ge­richt, die Be­wei­se zu er­gän­zen und die Par­teiver­hand­lun­gen wie­der auf­zu­neh­men.