Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls

1 Der Straf­be­fehl ent­hält:

a.
die Be­zeich­nung der ver­fü­gen­den Be­hör­de;
b.
die Be­zeich­nung der be­schul­dig­ten Per­son;
c.
den Sach­ver­halt, wel­cher der be­schul­dig­ten Per­son zur Last ge­legt wird;
d.
die da­durch er­füll­ten Straf­tat­be­stän­de;
e.
die Sank­ti­on;
f.
den kurz be­grün­de­ten Wi­der­ruf ei­ner be­dingt aus­ge­spro­che­nen Sank­ti­on oder ei­ner be­ding­ten Ent­las­sung;
fbis.247
die Lösch­frist für ein all­fäl­lig be­ste­hen­des DNA-Pro­fil;
g.
die Kos­ten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen;
h.
die Be­zeich­nung be­schlag­nahm­ter Ge­gen­stän­de und Ver­mö­gens­wer­te, die frei­ge­ge­ben oder ein­ge­zo­gen wer­den;
i.
den Hin­weis auf die Mög­lich­keit der Ein­spra­che und die Fol­gen ei­ner un­ter­blie­be­nen Ein­spra­che;
j.
Ort und Da­tum der Aus­stel­lung;
k.
die Un­ter­schrift der aus­stel­len­den Per­son.

2 Die Staats­an­walt­schaft kann im Straf­be­fehls­ver­fah­ren über Zi­vil­for­de­run­gen ent­schei­den, so­weit die­se von der be­schul­dig­ten Per­son an­er­kannt sind oder so­fern:

a.
de­ren Be­ur­tei­lung oh­ne wei­te­re Be­weis­er­he­bun­gen mög­lich ist; und
b.
der Streit­wert 30 000 Fran­ken nicht über­steigt.248

3 Der Straf­be­fehl wird den Per­so­nen und Be­hör­den, die zur Ein­spra­che be­fugt sind, un­ver­züg­lich schrift­lich er­öff­net.

247 Ein­ge­fügt durch An­hang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

248 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

BGE

148 IV 445 (6B_684/2021) from 22. Juni 2022
Regeste: Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 80 Abs. 2 StPO; auch beim Erlass eines Strafbefehls stellt die persönliche handschriftliche Unterschrift ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar. Das Anbringen eines "Faksimile-Stempels" statt der handschriftlichen Unterschrift bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass der ausgefertigte Strafbefehl inhaltlich und formell mit jenem Entscheid übereinstimmt, der von der Staatsanwaltschaft gefasst worden ist. Solches vermag einzig die eigenhändige Unterschrift der zuständigen Staatsanwältin zu bestätigen (E. 1.3.1-1.4.1). Ein bloss mit einem Faksimile-Stempel versehener Strafbefehl ist nicht nichtig; er leidet an einem Formmangel. Bisherige Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen (E. 1.4.2). Beruht das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift des Strafbefehls auf einer eigentlichen Praxis, vermag die von der zuständigen Staatsanwältin eigenhändig unterzeichnete Überweisungsverfügung den Formmangel des Strafbefehls nicht zu heilen (E. 1.5.1). Von einer Heilung kann namentlich nur dann ausgegangen werden, wenn die durch die zuständige Staatsanwältin erforderliche handschriftliche Unterzeichnung versehentlich unterblieben ist (E. 1.5.2 und 1.5.3).

149 IV 9 (6B_1325/2021, 6B_1348/2021) from 27. September 2022
Regeste: a Art. 6 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II, Art. 32 BV und Art. 113 StPO; Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") und Recht zu schweigen; Verpflichtung, die Personalien anzugeben. Allgemeiner Geltungsbereich des Selbstbelastungsprivilegs (E. 5.1). Das Prinzip kann weder als Grundlage für ein Recht auf Anonymität verstanden werden noch vermag es die Weigerung der Bekanntgabe der Personalien zu rechtfertigen (E. 5.2).

149 IV 50 (6B_222/2022) from 18. Januar 2023
Regeste: Art. 355 und 356 StPO; Einsprache gegen einen Strafbefehl, Rückzug der Einsprache. Die beschuldigte Person kann die Einsprache nur zurückziehen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise am ursprünglichen Strafbefehl festhält. Die Verfügungsmacht über die Einsprache ist der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den Fortgang des Verfahrens entzogen (E. 1.2).

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