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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht

1 Ent­sch­liesst sich die Staats­an­walt­schaft, am Straf­be­fehl fest­zu­hal­ten, so über­weist sie die Ak­ten un­ver­züg­lich dem ers­tin­stanz­li­chen Ge­richt zur Durch­füh­rung des Haupt­ver­fah­rens. Der Straf­be­fehl gilt als An­kla­ge­schrift.

2 Das ers­tin­stanz­li­che Ge­richt ent­schei­det über die Gül­tig­keit des Straf­be­fehls und der Ein­spra­che.

3 Die Ein­spra­che kann bis zum Ab­schluss der Par­tei­vor­trä­ge zu­rück­ge­zo­gen wer­den.

4 Bleibt die Ein­spra­che er­he­ben­de Per­son der Haupt­ver­hand­lung un­ent­schul­digt fern und lässt sie sich auch nicht ver­tre­ten, so gilt ih­re Ein­spra­che als zu­rück­ge­zo­gen.

5 Ist der Straf­be­fehl un­gül­tig, so hebt das Ge­richt ihn auf und weist den Fall zur Durch­füh­rung ei­nes neu­en Vor­ver­fah­rens an die Staats­an­walt­schaft zu­rück.

6 Be­zieht sich die Ein­spra­che nur auf die Kos­ten und Ent­schä­di­gun­gen oder wei­te­re Ne­ben­fol­gen, so ent­schei­det das Ge­richt in ei­nem schrift­li­chen Ver­fah­ren, es sei denn, die Ein­spra­che er­he­ben­de Per­son ver­lan­ge aus­drück­lich ei­ne Ver­hand­lung.

7 Sind ge­gen meh­re­re Per­so­nen Straf­be­feh­le er­las­sen wor­den, die sich auf den glei­chen Sach­ver­halt be­zie­hen, so ist Ar­ti­kel 392 sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.