Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 358 Grundsätze

1 Die be­schul­dig­te Per­son kann der Staats­an­walt­schaft bis zur An­kla­ge­er­he­bung die Durch­füh­rung des ab­ge­kürz­ten Ver­fah­rens be­an­tra­gen, wenn sie den Sach­ver­halt, der für die recht­li­che Wür­di­gung we­sent­lich ist, ein­ge­steht und die Zi­vil­an­sprü­che zu­min­dest im Grund­satz an­er­kennt.

2 Das ab­ge­kürz­te Ver­fah­ren ist aus­ge­schlos­sen, wenn die Staats­an­walt­schaft ei­ne Frei­heits­s­tra­fe von mehr als fünf Jah­ren ver­langt.

BGE

148 IV 137 (1B_98/2021) from 3. März 2022
Regeste: Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 56 lit. f und Art. 358 ff. StPO; Ausstand, Mehrfachbefassung. Eine Richterin bzw. ein Richter ist nicht allein deshalb zum Ausstand verpflichtet, weil sie bzw. er sich im gescheiterten abgekürzten Verfahren bereits mit der Sache befasst hat (E. 5).

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