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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 358 Grundsätze

1 Die be­schul­dig­te Per­son kann der Staats­an­walt­schaft bis zur An­kla­ge­er­he­bung die Durch­füh­rung des ab­ge­kürz­ten Ver­fah­rens be­an­tra­gen, wenn sie den Sach­ver­halt, der für die recht­li­che Wür­di­gung we­sent­lich ist, ein­ge­steht und die Zi­vil­an­sprü­che zu­min­dest im Grund­satz an­er­kennt.

2 Das ab­ge­kürz­te Ver­fah­ren ist aus­ge­schlos­sen, wenn die Staats­an­walt­schaft ei­ne Frei­heits­s­tra­fe von mehr als fünf Jah­ren ver­langt.