Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 359 Einleitung

1 Die Staats­an­walt­schaft ent­schei­det über die Durch­füh­rung des ab­ge­kürz­ten Ver­fah­rens end­gül­tig. Die Ver­fü­gung muss nicht be­grün­det wer­den.

2 Die Staats­an­walt­schaft teilt den Par­tei­en die Durch­füh­rung des ab­ge­kürz­ten Ver­fah­rens mit und setzt der Pri­vat­klä­ger­schaft ei­ne Frist von 10 Ta­gen, um Zi­vil­an­sprü­che und die For­de­rung auf Ent­schä­di­gung für not­wen­di­ge Auf­wen­dun­gen im Ver­fah­ren an­zu­mel­den.

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