Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 36 Gerichtsstand bei Betreibungs- und Konkursdelikten und bei Strafverfahren gegen Unternehmen

1 Bei Straf­ta­ten nach den Ar­ti­keln 163–171 StGB15 sind die Be­hör­den am Wohn­sitz, am ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort oder am Sitz der Schuld­ne­rin oder des Schuld­ners zu­stän­dig.16

2 Für Straf­ver­fah­ren ge­gen das Un­ter­neh­men nach Ar­ti­kel 102 StGB sind die Be­hör­den am Sitz des Un­ter­neh­mens zu­stän­dig. Dies gilt eben­so, wenn sich das Ver­fah­ren we­gen des glei­chen Sach­ver­halts auch ge­gen ei­ne für das Un­ter­neh­men han­deln­de Per­son rich­tet.

3 Fehlt ein Ge­richts­stand nach den Ab­sät­zen 1 und 2, so be­stimmt er sich nach den Ar­ti­keln 31–35.

15 SR 311.0

16 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 12 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Har­mo­ni­sie­rung der Strafrah­men, in Kraft seit 1. Ju­li 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

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