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Art. 361 Hauptverhandlung
1 Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch. 2 An der Hauptverhandlung befragt das Gericht die beschuldigte Person und stellt fest, ob:
3 Das Gericht befragt wenn nötig auch die übrigen anwesenden Parteien. 4 Ein Beweisverfahren findet nicht statt. BGE
148 IV 137 (1B_98/2021) from 3. März 2022
Regeste: Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 56 lit. f und Art. 358 ff. StPO; Ausstand, Mehrfachbefassung. Eine Richterin bzw. ein Richter ist nicht allein deshalb zum Ausstand verpflichtet, weil sie bzw. er sich im gescheiterten abgekürzten Verfahren bereits mit der Sache befasst hat (E. 5). |