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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 361 Hauptverhandlung

1 Das ers­tin­stanz­li­che Ge­richt führt ei­ne Haupt­ver­hand­lung durch.

2 An der Haupt­ver­hand­lung be­fragt das Ge­richt die be­schul­dig­te Per­son und stellt fest, ob:

a.
sie den Sach­ver­halt an­er­kennt, wel­cher der An­kla­ge zu Grun­de liegt; und
b.
die­se Er­klä­rung mit der Ak­ten­la­ge über­ein­stimmt.

3 Das Ge­richt be­fragt wenn nö­tig auch die üb­ri­gen an­we­sen­den Par­tei­en.

4 Ein Be­weis­ver­fah­ren fin­det nicht statt.