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Art. 361 Hauptverhandlung
1 Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch. 2 An der Hauptverhandlung befragt das Gericht die beschuldigte Person und stellt fest, ob:
3 Das Gericht befragt wenn nötig auch die übrigen anwesenden Parteien. 4 Ein Beweisverfahren findet nicht statt. |