Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 364a Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts 252

1 Die Be­hör­de, die für die Ein­lei­tung des Ver­fah­rens auf Er­lass ei­nes selbst­stän­di­gen nach­träg­li­chen Ent­scheids des Ge­richts zu­stän­dig ist, kann die ver­ur­teil­te Per­son fest­neh­men las­sen, wenn ernst­haft zu er­war­ten ist, dass:

a.
ge­gen die Per­son der Voll­zug ei­ner frei­heits­ent­zie­hen­den Sank­ti­on an­ge­ord­net wird; und
b.
die Per­son:
1.
sich de­ren Voll­zug ent­zieht, oder
2.
er­neut ein Ver­bre­chen oder ein schweres Vergehen begeht.

2 Das Ver­fah­ren rich­tet sich sinn­ge­mä­ss nach den Ar­ti­keln 222–228.

3 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de reicht dem für den selbst­stän­di­gen nach­träg­li­chen Ent­scheid zu­stän­di­gen Ge­richt so rasch als mög­lich die ent­spre­chen­den Ak­ten und ih­ren An­trag ein.

252 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Si­cher­heits­haft im selbst­stän­di­gen nach­träg­li­chen Ver­fah­ren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697)

BGE

150 IV 38 (7B_843/2023) from 20. November 2023
Regeste: a Art. 78 ff. BGG; Art. 222 und 429-431 StPO; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen. Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Anordnung von Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren betreffend die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen. Über Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren ist indes nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen Haftentschädigungsverfahren (E. 1).

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