Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 366 Voraussetzungen

1 Bleibt ei­ne ord­nungs­ge­mä­ss vor­ge­la­de­ne be­schul­dig­te Per­son der ers­tin­stanz­li­chen Haupt­ver­hand­lung fern, so setzt das Ge­richt ei­ne neue Ver­hand­lung an und lädt die Per­son da­zu wie­der­um vor oder lässt sie vor­füh­ren. Es er­hebt die Be­wei­se, die kei­nen Auf­schub er­tra­gen.

2 Er­scheint die be­schul­dig­te Per­son zur neu an­ge­setz­ten Haupt­ver­hand­lung nicht oder kann sie nicht vor­ge­führt wer­den, so kann die Haupt­ver­hand­lung in ih­rer Ab­we­sen­heit durch­ge­führt wer­den. Das Ge­richt kann das Ver­fah­ren auch sis­tie­ren.

3 Hat sich die be­schul­dig­te Per­son sel­ber in den Zu­stand der Ver­hand­lungs­un­fä­hig­keit ver­setzt oder wei­gert sie sich, aus der Haft zur Haupt­ver­hand­lung vor­ge­führt zu wer­den, so kann das Ge­richt so­fort ein Ab­we­sen­heits­ver­fah­ren durch­füh­ren.

4 Ein Ab­we­sen­heits­ver­fah­ren kann nur statt­fin­den, wenn:

a.
die be­schul­dig­te Per­son im bis­he­ri­gen Ver­fah­ren aus­rei­chend Ge­le­gen­heit hat­te, sich zu den ihr vor­ge­wor­fe­nen Straf­ta­ten zu äus­sern; und
b.
die Be­weis­la­ge ein Ur­teil oh­ne ih­re An­we­sen­heit zu­lässt.

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