Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 367 Durchführung und Entscheid

1 Die Par­tei­en und die Ver­tei­di­gung wer­den zum Par­tei­vor­trag zu­ge­las­sen.

2 Das Ge­richt ur­teilt auf­grund der im Vor­ver­fah­ren und im Haupt­ver­fah­ren er­ho­be­nen Be­wei­se.

3 Nach Ab­schluss der Par­tei­vor­trä­ge kann das Ge­richt ein Ur­teil fäl­len oder das Ver­fah­ren sis­tie­ren, bis die be­schul­dig­te Per­son per­sön­lich vor Ge­richt er­scheint.

4 Im Üb­ri­gen rich­tet sich das Ab­we­sen­heits­ver­fah­ren nach den Be­stim­mun­gen über das ers­tin­stanz­li­che Haupt­ver­fah­ren.

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