Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 368 Gesuch um neue Beurteilung

1 Kann das Ab­we­sen­heits­ur­teil per­sön­lich zu­ge­stellt wer­den, so wird die ver­ur­teil­te Per­son dar­auf auf­merk­sam ge­macht, dass sie in­nert 10 Ta­gen beim Ge­richt, wel­ches das Ur­teil ge­fällt hat, schrift­lich oder münd­lich ei­ne neue Be­ur­tei­lung ver­lan­gen kann.

2 Im Ge­such hat die ver­ur­teil­te Per­son kurz zu be­grün­den, wes­halb sie an der Haupt­ver­hand­lung nicht teil­neh­men konn­te.

3 Das Ge­richt lehnt das Ge­such ab, wenn die ver­ur­teil­te Per­son ord­nungs­ge­mä­ss vor­ge­la­den wor­den, aber der Haupt­ver­hand­lung un­ent­schul­digt fern­ge­blie­ben ist.

BGE

147 IV 274 (6B_786/2020) from 11. Januar 2021
Regeste: a Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 70 VStrR; Art. 97 Abs. 3 StGB; Strafverfügung; Verjährungsunterbrechung. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB als erstinstanzliches Urteil zu qualifizieren ist, mit deren Erlass die Verjährung nicht mehr eintritt. Die Rechtsprechung verstösst nicht gegen das Recht auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 1).

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