Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 369 Verfahren

1 Sind die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne neue Be­ur­tei­lung vor­aus­sicht­lich er­füllt, so setzt die Ver­fah­rens­lei­tung ei­ne neue Haupt­ver­hand­lung an. An die­ser ent­schei­det das Ge­richt über das Ge­such um neue Be­ur­tei­lung und fällt ge­ge­be­nen­falls ein neu­es Ur­teil.

2 Die Rechts­mit­tel­in­stan­zen sis­tie­ren die von an­de­ren Par­tei­en ein­ge­lei­te­ten Rechts­mit­tel­ver­fah­ren.

3 Die Ver­fah­rens­lei­tung ent­schei­det bis zur Haupt­ver­hand­lung über die Ge­wäh­rung der auf­schie­ben­den Wir­kung so­wie über die Si­cher­heits­haft.

4 Bleibt die ver­ur­teil­te Per­son der Haupt­ver­hand­lung er­neut un­ent­schul­digt fern, so bleibt das Ab­we­sen­heits­ur­teil be­ste­hen.

5 Das Ge­such um neue Be­ur­tei­lung kann bis zum Schluss der Par­teiver­hand­lun­gen un­ter Kos­ten- und Ent­schä­di­gungs­fol­ge zu­rück­ge­zo­gen wer­den.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback