Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 370 Neues Urteil

1 Das Ge­richt fällt ein neu­es Ur­teil. Da­ge­gen kön­nen die üb­li­chen Rechts­mit­tel er­grif­fen wer­den.

2 Mit der Rechts­kraft des neu­en Ur­teils fal­len das Ab­we­sen­heits­ur­teil, die da­ge­gen er­grif­fe­nen Rechts­mit­tel und die im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren be­reits er­gan­ge­nen Ent­schei­de da­hin.

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