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Art. 370 Neues Urteil
1 Das Gericht fällt ein neues Urteil. Dagegen können die üblichen Rechtsmittel ergriffen werden. 2 Mit der Rechtskraft des neuen Urteils fallen das Abwesenheitsurteil, die dagegen ergriffenen Rechtsmittel und die im Rechtsmittelverfahren bereits ergangenen Entscheide dahin. |