Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 371 Verhältnis zur Berufung

1 So­lan­ge die Be­ru­fungs­frist noch läuft, kann die ver­ur­teil­te Per­son ne­ben oder statt dem Ge­such um neue Be­ur­tei­lung auch die Be­ru­fung ge­gen das Ab­we­sen­heits­ur­teil er­klä­ren. Sie ist über die­se Mög­lich­keit im Sin­ne von Ar­ti­kel 368 Ab­satz 1 zu in­for­mie­ren.

2 Auf ei­ne Be­ru­fung wird nur ein­ge­tre­ten, wenn das Ge­such um neue Be­ur­tei­lung ab­ge­lehnt wur­de.

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