Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 372 Voraussetzungen und Zuständigkeit

1 Kann ei­ne Frie­dens­bürg­schaft nach Ar­ti­kel 66 StGB255 nicht im Rah­men des Straf­ver­fah­rens ge­gen die be­schul­dig­te Per­son an­ge­ord­net wer­den, so fin­det ein selbst­stän­di­ges Ver­fah­ren statt.

2 Be­fin­det sich die be­schul­dig­te Per­son we­gen Wie­der­ho­lungs- oder Aus­füh­rungs­ge­fahr in Haft, so wird kei­ne Frie­dens­bürg­schaft an­ge­ord­net.

3 Das Ge­such um Ein­lei­tung des selbst­stän­di­gen Ver­fah­rens ist bei der Staats­an­walt­schaft des Or­tes ein­zu­rei­chen, an dem die Dro­hung aus­ge­spro­chen oder die Wie­der­ho­lungs­ab­sicht ge­äus­sert wor­den ist.

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