Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 375 Entscheid

1 Das Ge­richt ord­net die be­an­trag­te oder an­de­re Mass­nah­men an, wenn es die Tä­ter­schaft und die Schul­d­un­fä­hig­keit für er­wie­sen und die Mass­nah­me für er­for­der­lich hält. Gleich­zei­tig ent­schei­det es über die gel­tend ge­mach­ten Zi­vil­an­sprü­che.

2 Die An­ord­nung der Mass­nah­me und der Ent­scheid über die Zi­vil­an­sprü­che er­ge­hen in ei­nem Ur­teil.

3 Er­ach­tet das Ge­richt die be­schul­dig­te Per­son als schuld­fä­hig oder als für die im Zu­stand der Schul­d­un­fä­hig­keit be­gan­ge­nen Straf­ta­ten ver­ant­wort­lich, so weist es den An­trag der Staats­an­walt­schaft ab. Mit der Rechts­kraft die­ses Ent­scheids wird das Vor­ver­fah­ren ge­gen die be­schul­dig­te Per­son wei­ter­ge­führt.

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