Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 378 Verwendung zugunsten der geschädigten Person

Die Staats­an­walt­schaft oder das Ge­richt ent­schei­det auch über die An­trä­ge der ge­schä­dig­ten Per­son auf Ver­wen­dung der ein­ge­zo­ge­nen Ge­gen­stän­de und Ver­mö­gens­wer­te zu ih­ren Guns­ten. Ar­ti­kel 267 Ab­sät­ze 3–6 ist sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

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