Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands

1 Die Staats­an­walt­schaf­ten kön­nen un­ter­ein­an­der einen an­de­ren als den in den Ar­ti­keln 31–37 vor­ge­se­he­nen Ge­richts­stand ver­ein­ba­ren, wenn der Schwer­punkt der de­lik­ti­schen Tä­tig­keit oder die per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se der be­schul­dig­ten Per­son es er­for­dern oder an­de­re trif­ti­ge Grün­de vor­lie­gen.

2 Zur Wah­rung der Ver­fah­rens­rech­te ei­ner Par­tei kann die Be­schwer­de­in­stanz des Kan­tons auf An­trag die­ser Par­tei oder von Am­tes we­gen nach Er­he­bung der An­kla­ge die Be­ur­tei­lung in Ab­wei­chung der Ge­richts­stands­vor­schrif­ten die­ses Ka­pi­tels ei­nem an­dern sach­lich zu­stän­di­gen ers­tin­stanz­li­chen Ge­richt des Kan­tons zur Be­ur­tei­lung über­wei­sen.

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