Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide

Be­zeich­net die­ses Ge­setz einen Ent­scheid als end­gül­tig oder nicht an­fecht­bar, so ist da­ge­gen kein Rechts­mit­tel nach die­sem Ge­setz zu­läs­sig.

BGE

149 I 153 (1B_10/2023) from 6. April 2023
Regeste: Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 56 ff. StPO; Recht auf Teilnahme am Ausstandsverfahren. Eine Partei ist in ihrem Anspruch auf das verfassungsmässige Gericht beeinträchtigt, wenn das eine Richterin oder einen Richter betreffende Ausstandsgesuch eines andern Prozessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen wird. Ihr ist deshalb vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (E. 1 und 2).

149 IV 213 (1B_643/2022, 1B_645/2022) from 6. April 2023
Regeste: Art. 81 Abs. 1 BGG; Beschwerderecht im Ausstandsverfahren. Der Richter oder die Richterin kann den Entscheid, mit dem ein gegen ihn bzw. sie eingereichtes Ablehnungsbegehren gutgeheissen wurde, nicht mit Beschwerde in Strafsachen anfechten (E. 2).

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