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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide

Be­zeich­net die­ses Ge­setz einen Ent­scheid als end­gül­tig oder nicht an­fecht­bar, so ist da­ge­gen kein Rechts­mit­tel nach die­sem Ge­setz zu­läs­sig.