Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 385 Begründung und Form

1 Ver­langt die­ses Ge­setz, dass das Rechts­mit­tel be­grün­det wird, so hat die Per­son oder die Be­hör­de, die das Rechts­mit­tel er­greift, ge­nau an­zu­ge­ben:

a.
wel­che Punk­te des Ent­schei­des sie an­ficht;
b.
wel­che Grün­de einen an­de­ren Ent­scheid na­he le­gen;
c.
wel­che Be­weis­mit­tel sie an­ruft.

2 Er­füllt die Ein­ga­be die­se An­for­de­run­gen nicht, so weist die Rechts­mit­tel­in­stanz sie zur Ver­bes­se­rung in­ner­halb ei­ner kur­z­en Nach­frist zu­rück. Ge­nügt die Ein­ga­be auch nach Ab­lauf der Nach­frist den An­for­de­run­gen nicht, so tritt die Rechts­mit­tel­in­stanz auf das Rechts­mit­tel nicht ein.

3 Die un­rich­ti­ge Be­zeich­nung ei­nes Rechts­mit­tels be­ein­träch­tigt sei­ne Gül­tig­keit nicht.

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