Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 386 Verzicht und Rückzug

1 Wer be­rech­tigt ist, ein Rechts­mit­tel zu er­grei­fen, kann nach Er­öff­nung des an­fecht­ba­ren Ent­scheids durch schrift­li­che oder münd­li­che Er­klä­rung ge­gen­über der ent­schei­den­den Be­hör­de auf die Aus­übung die­ses Rechts ver­zich­ten.

2 Wer ein Rechts­mit­tel er­grif­fen hat, kann die­ses zu­rück­zie­hen:

a.
bei münd­li­chen Ver­fah­ren: bis zum Ab­schluss der Par­teiver­hand­lun­gen;
b.
bei schrift­li­chen Ver­fah­ren: bis zum Ab­schluss des Schrif­ten­wech­sels und all­fäl­li­ger Be­weis- oder Ak­ten­er­gän­zun­gen.

3 Ver­zicht und Rück­zug sind end­gül­tig, es sei denn, die Par­tei sei durch Täu­schung, ei­ne Straf­tat oder ei­ne un­rich­ti­ge be­hörd­li­che Aus­kunft zu ih­rer Er­klä­rung ver­an­lasst wor­den.

BGE

147 IV 518 (1B_244/2020) from 12. Mai 2021
Regeste: Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO. Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).

148 IV 362 (6B_998/2021) from 22. Juni 2022
Regeste: Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO; Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren infolge Unmöglichkeit, die beschuldigte, berufungsführende Person vorzuladen; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person. Hat die beschuldigte, berufungsführende Person persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen und verweigert sie die Bekanntgabe ihres Aufenthaltsorts, sodass ihr die Vorladung nicht zugestellt werden kann, greift die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. Die beschuldigte Person kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern. Verstoss gegen Treu und Glauben (E. 1).

149 IV 259 (6B_1433/2022) from 17. April 2023
Regeste: Art. 398 ff. StPO; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person im Berufungsverfahren. Die beschuldigte Person kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern, indem sie sogar für ihre Verteidigung unerreichbar bleibt. Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Beurteilung durch ein Berufungsgericht. Verstoss gegen Treu und Glauben (E. 2).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden