Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 387 Aufschiebende Wirkung

Rechts­mit­tel ha­ben kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung; vor­be­hal­ten blei­ben ab­wei­chen­de Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes oder An­ord­nun­gen der Ver­fah­rens­lei­tung der Rechts­mit­tel­in­stanz.

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