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Art. 389 Beweisergänzungen
1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. 2 Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
3 Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. |