Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 392 Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide

1 Ha­ben nur ein­zel­ne der im glei­chen Ver­fah­ren be­schul­dig­ten oder ver­ur­teil­ten Per­so­nen ein Rechts­mit­tel er­grif­fen und wird die­ses gut­ge­heis­sen, so wird der an­ge­foch­te­ne Ent­scheid auch zu­guns­ten je­ner auf­ge­ho­ben oder ab­ge­än­dert, die das Rechts­mit­tel nicht er­grif­fen ha­ben, wenn:

a.
die Rechts­mit­tel­in­stanz den Sach­ver­halt an­ders be­ur­teilt; und
b.
ih­re Er­wä­gun­gen auch für die an­de­ren Be­tei­lig­ten zu­tref­fen.

2 Die Rechts­mit­tel­in­stanz hört vor ih­rem Ent­scheid wenn nö­tig die be­schul­dig­ten oder ver­ur­teil­ten Per­so­nen, die kein Rechts­mit­tel er­grif­fen ha­ben, die Staats­an­walt­schaft und die Pri­vat­klä­ger­schaft an.

BGE

148 IV 148 (6B_1476/2020, 6B_48/2021) from 28. Oktober 2021
Regeste: Art. 392 Abs.1 StPO; Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide; Tragweite von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO. Art. 392 StPO findet lediglich Anwendung, wenn die Rechtsmittelinstanz von einem anderen Sachverhalt ausgeht, nicht jedoch, wenn sie diesen rechtlich anders qualifiziert (E. 7).

148 IV 265 (6B_19/2022) from 14. Juli 2022
Regeste: Art. 355 Abs. 3, Art. 356 Abs. 7 und Art. 392 StPO; Strafbefehlsverfahren; Antrag auf Aufhebung des Strafbefehls gestützt auf Art. 392 StPO; Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Erstinstanz. Art. 356 Abs. 7 StPO, soweit er eine sinngemässe Anwendung von Art. 392 StPO vorsieht, ermächtigt die Erstinstanz, Strafbefehle aufzuheben oder abzuändern, die gestützt auf dieselben Tatsachen des bei ihr nach Art. 356 StPO angefochtenen Strafbefehls ergingen. Die Staatsanwaltschaft hingegen verfügt nicht über diese Zuständigkeit, wenn sie auf Einsprache hin das Verfahren einstellt (Art. 355 Abs. 3 lit. b StPO) oder einen neuen Strafbefehl erlässt (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO) (E. 1).

149 IV 105 (6B_1083/2021, 6B_1084/2021) from 16. Dezember 2022
Regeste: Art. 32 und Art. 33 Abs. 1 und 3 StGB; Art. 392 StPO; Rückzug des Strafantrags; Folgen des Prinzips der Unteilbarkeit des Strafantrags. Wenn in einem Strafverfahren, das wegen einer nur auf Antrag hin zu verfolgenden Straftat eröffnet wurde, rechtskräftige Strafbefehle gegen gewisse an der Straftat beteiligte Personen erlassen worden sind, hat ein Rückzug des Strafantrags keine Folgen auf diese. Das Prinzip der Unteilbarkeit des Strafantrags verlangt nicht, die Einstellung des Verfahrens auf bereits rechtskräftig verurteilte Mitbeschuldigte auszudehnen (keine extensive Anwendung von Art. 392 StPO) (E. 3).

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