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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 392 Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide

1 Ha­ben nur ein­zel­ne der im glei­chen Ver­fah­ren be­schul­dig­ten oder ver­ur­teil­ten Per­so­nen ein Rechts­mit­tel er­grif­fen und wird die­ses gut­ge­heis­sen, so wird der an­ge­foch­te­ne Ent­scheid auch zu­guns­ten je­ner auf­ge­ho­ben oder ab­ge­än­dert, die das Rechts­mit­tel nicht er­grif­fen ha­ben, wenn:

a.
die Rechts­mit­tel­in­stanz den Sach­ver­halt an­ders be­ur­teilt; und
b.
ih­re Er­wä­gun­gen auch für die an­de­ren Be­tei­lig­ten zu­tref­fen.

2 Die Rechts­mit­tel­in­stanz hört vor ih­rem Ent­scheid wenn nö­tig die be­schul­dig­ten oder ver­ur­teil­ten Per­so­nen, die kein Rechts­mit­tel er­grif­fen ha­ben, die Staats­an­walt­schaft und die Pri­vat­klä­ger­schaft an.