Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 394 Ausschluss der Beschwerde

Die Be­schwer­de ist nicht zu­läs­sig:

a.
wenn die Be­ru­fung mög­lich ist;
b.
ge­gen die Ab­leh­nung von Be­weis­an­trä­gen durch die Staats­an­walt­schaft oder die Über­tre­tungs­straf­be­hör­de, wenn der An­trag oh­ne Rechts­nach­teil vor dem ers­tin­stanz­li­chen Ge­richt wie­der­holt wer­den kann.

BGE

149 IV 205 (1B_162/2022) from 17. Februar 2023
Regeste: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 182 ff., Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 394 lit. b StPO; Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV; Ablehnung eines Beweisantrags der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft; nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil. Der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil ist gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Ablehnung eines Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft kann einen solchen Rechtsnachteil verursachen, wenn eine konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts des betroffenen rechtserheblichen Beweismittels besteht (E. 3.3). Gefahr des Beweisverlusts bei abgelehntem Antrag auf erneute forensisch-psychiatrische Begutachtung der beschuldigten Person im hier beurteilten Fall verneint (E. 3.4 und 3.5).

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