Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 397 Verfahren und Entscheid

1 Die Be­schwer­de wird in ei­nem schrift­li­chen Ver­fah­ren be­han­delt.

2 Heisst die Be­hör­de die Be­schwer­de gut, so fällt sie einen neu­en Ent­scheid oder hebt den an­ge­foch­te­nen Ent­scheid auf und weist ihn zur neu­en Ent­schei­dung an die Vor­in­stanz zu­rück.

3 Heisst sie die Be­schwer­de ge­gen ei­ne Ein­stel­lungs­ver­fü­gung gut, so kann sie der Staats­an­walt­schaft oder der Über­tre­tungs­straf­be­hör­de für den wei­te­ren Gang des Ver­fah­rens Wei­sun­gen er­tei­len.

4 Stellt sie ei­ne Rechts­ver­wei­ge­rung oder Rechts­ver­zö­ge­rung fest, so kann sie der be­tref­fen­den Be­hör­de Wei­sun­gen er­tei­len und für de­ren Ein­hal­tung Fris­ten set­zen.

5 Die Be­schwer­de­in­stanz ent­schei­det in­ner­halb von sechs Mo­na­ten.267

267 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

BGE

149 I 218 (1C_39/2021) from 29. November 2022
Regeste: a Rechtsschutz gegen die präventive verdeckte Fahndung (§ 36septies Abs. 4 und 5 Gesetz des Kantons Solothurn über die Kantonspolizei - KapoG/SO). Die vorgesehene nachträgliche Beschwerde an das Obergericht (E. 6.3.1) setzt voraus, dass die betroffene Person nachträglich über die verdeckte Fahndung informiert wird. Aufhebung von § 36septies Abs. 4 Satz 2 KapoG/ SO, wonach diese Benachrichtigung - abweichend von der Regelung in der StPO (vgl. Art. 298d Abs. 4 StPO) - aufgeschoben oder unterlassen werden kann (E. 6.3.2).

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