Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung

1 Die Be­ru­fung ist dem ers­tin­stanz­li­chen Ge­richt in­nert 10 Ta­gen seit Er­öff­nung des Ur­teils schrift­lich oder münd­lich zu Pro­to­koll an­zu­mel­den.

2 Das ers­tin­stanz­li­che Ge­richt über­mit­telt die An­mel­dung nach Aus­fer­ti­gung des be­grün­de­ten Ur­teils zu­sam­men mit den Ak­ten dem Be­ru­fungs­ge­richt.

3 Die Par­tei, die Be­ru­fung an­ge­mel­det hat, reicht dem Be­ru­fungs­ge­richt in­nert 20 Ta­gen seit der Zu­stel­lung des be­grün­de­ten Ur­teils ei­ne schrift­li­che Be­ru­fungs­er­klä­rung ein. Sie hat dar­in an­zu­ge­ben:

a.
ob sie das Ur­teil voll­um­fäng­lich oder nur in Tei­len an­ficht;
b.
wel­che Ab­än­de­run­gen des ers­tin­stanz­li­chen Ur­teils sie ver­langt; und
c.
wel­che Be­weis­an­trä­ge sie stellt.

4 Wer nur Tei­le des Ur­teils an­ficht, hat in der Be­ru­fungs­er­klä­rung ver­bind­lich an­zu­ge­ben, auf wel­che der fol­gen­den Tei­le sich die Be­ru­fung be­schränkt:

a.
den Schuld­punkt, al­len­falls be­zo­gen auf ein­zel­ne Hand­lun­gen;
b.
die Be­mes­sung der Stra­fe;
c.
die An­ord­nung von Mass­nah­men;
d.
den Zi­vil­an­spruch oder ein­zel­ne Zi­vil­an­sprü­che;
e.
die Ne­ben­fol­gen des Ur­teils;
f.
die Kos­ten-, Ent­schä­di­gungs- und Ge­nug­tu­ungs­fol­gen;
g.
die nach­träg­li­chen rich­ter­li­chen Ent­schei­dun­gen.

BGE

148 IV 89 (6B_1397/2019) from 12. Januar 2022
Regeste: Art. 391 Abs. 2 StPO; die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht verstösst gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf die Anordnung einer beantragten ambulanten Massnahme und hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung deren Anordnung nicht erneut beantragt, verletzt das Berufungsgericht das Verschlechterungsverbot, wenn es eine ambulante Massnahme anordnet (E. 4.1-4.4).

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