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                                    Art. 4 Unabhängigkeit 
                                
                            
                            
                             
                    1 Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet. 2 Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.  |