Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 400 Vorprüfung

1 Geht aus der Be­ru­fungs­er­klä­rung nicht ein­deu­tig her­vor, ob das ers­tin­stanz­li­che Ur­teil ganz oder nur in Tei­len an­ge­foch­ten wird, so for­dert die Ver­fah­rens­lei­tung des Be­ru­fungs­ge­richts die Par­tei auf, ih­re Er­klä­rung zu ver­deut­li­chen, und setzt ihr da­für ei­ne Frist.

2 Die Ver­fah­rens­lei­tung über­mit­telt den an­de­ren Par­tei­en un­ver­züg­lich ei­ne Ko­pie der Be­ru­fungs­er­klä­rung.

3 Die an­de­ren Par­tei­en kön­nen in­nert 20 Ta­gen seit Emp­fang der Be­ru­fungs­er­klä­rung schrift­lich:

a.
Nicht­ein­tre­ten be­an­tra­gen; der An­trag muss be­grün­det sein;
b.
An­schluss­be­ru­fung er­klä­ren.

BGE

149 IV 284 (6B_75/2023) from 18. April 2023
Regeste: Aufhebung und Rückweisung im Berufungsverfahren; Vorprüfung (Art. 400 und 409 StPO); Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Hebt das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgrund offensichtlicher wesentlicher Mängel auf, noch bevor es den anderen Parteien eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt und eine Frist zur Anschlussberufung angesetzt hat, kann das Verschlechterungsverbot im Rückweisungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen. Andernfalls würden die Parteirechte der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft missachtet (E. 2.3 und 2.4).

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