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Art. 400 Vorprüfung
1 Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist. 2 Die Verfahrensleitung übermittelt den anderen Parteien unverzüglich eine Kopie der Berufungserklärung. 3 Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich:
BGE
149 IV 284 (6B_75/2023) from 18. April 2023
Regeste: Aufhebung und Rückweisung im Berufungsverfahren; Vorprüfung (Art. 400 und 409 StPO); Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Hebt das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgrund offensichtlicher wesentlicher Mängel auf, noch bevor es den anderen Parteien eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt und eine Frist zur Anschlussberufung angesetzt hat, kann das Verschlechterungsverbot im Rückweisungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen. Andernfalls würden die Parteirechte der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft missachtet (E. 2.3 und 2.4). |