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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 405 Mündliches Verfahren

1 Die münd­li­che Be­ru­fungs­ver­hand­lung rich­tet sich nach den Be­stim­mun­gen über die ers­tin­stanz­li­che Haupt­ver­hand­lung.

2 Hat die be­schul­dig­te Per­son oder die Pri­vat­klä­ger­schaft die Be­ru­fung oder An­schluss­be­ru­fung er­klärt, so lädt die Ver­fah­rens­lei­tung sie zur Be­ru­fungs­ver­hand­lung vor. In ein­fa­chen Fäl­len kann sie sie auf ihr Ge­such hin von der Teil­nah­me dis­pen­sie­ren und ihr ge­stat­ten, ih­re An­trä­ge schrift­lich ein­zu­rei­chen und zu be­grün­den.

3 Die Ver­fah­rens­lei­tung lädt die Staats­an­walt­schaft zur Ver­hand­lung vor:

a.
in den in Ar­ti­kel 337 Ab­sät­ze 3 und 4 vor­ge­se­he­nen Fäl­len;
b.
wenn die Staats­an­walt­schaft die Be­ru­fung oder die An­schluss­be­ru­fung er­klärt hat.

4 Ist die Staats­an­walt­schaft nicht vor­ge­la­den, so kann sie schrift­li­che An­trä­ge stel­len und ei­ne schrift­li­che Be­grün­dung ein­rei­chen oder per­sön­lich vor Ge­richt auf­tre­ten.