Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 406 Schriftliches Verfahren

1 Das Be­ru­fungs­ge­richt kann die Be­ru­fung in ei­nem schrift­li­chen Ver­fah­ren be­han­deln, wenn aus­sch­liess­lich:

a.
Rechts­fra­gen zu ent­schei­den sind;
b.
der Zi­vil­punkt an­ge­foch­ten ist;
c.
Über­tre­tun­gen Ge­gen­stand des ers­tin­stanz­li­chen Ur­teils bil­den und mit der Be­ru­fung nicht ein Schuld­spruch we­gen ei­nes Ver­bre­chens oder Ver­ge­hens be­an­tragt wird;
d.
die Kos­ten-, Ent­schä­di­gungs- und Ge­nug­tu­ungs­fol­gen an­ge­foch­ten sind;
e.
Mass­nah­men im Sin­ne der Ar­ti­kel 66–73 StGB269 an­ge­foch­ten sind.

2 Mit dem Ein­ver­ständ­nis der Par­tei­en kann die Ver­fah­rens­lei­tung das schrift­li­che Ver­fah­ren zu­dem an­ord­nen, wenn:

a.
die An­we­sen­heit der be­schul­dig­ten Per­son nicht er­for­der­lich ist;
b.
Ur­tei­le ei­nes Ein­zel­ge­richts Ge­gen­stand der Be­ru­fung sind.

3 Die Ver­fah­rens­lei­tung setzt der Par­tei, wel­che die Be­ru­fung er­klärt hat, Frist zur schrift­li­chen Be­grün­dung.

4 Das an­sch­lies­sen­de Ver­fah­ren rich­tet sich nach Ar­ti­kel 390 Ab­sät­ze 2–4.

BGE

148 IV 362 (6B_998/2021) from 22. Juni 2022
Regeste: Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO; Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren infolge Unmöglichkeit, die beschuldigte, berufungsführende Person vorzuladen; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person. Hat die beschuldigte, berufungsführende Person persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen und verweigert sie die Bekanntgabe ihres Aufenthaltsorts, sodass ihr die Vorladung nicht zugestellt werden kann, greift die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. Die beschuldigte Person kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern. Verstoss gegen Treu und Glauben (E. 1).

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