Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 407 Säumnis der Parteien

1 Die Be­ru­fung oder An­schluss­be­ru­fung gilt als zu­rück­ge­zo­gen, wenn die Par­tei, die sie er­klärt hat:

a.
der münd­li­chen Be­ru­fungs­ver­hand­lung un­ent­schul­digt fern­bleibt und sich auch nicht ver­tre­ten lässt;
b.
kei­ne schrift­li­che Ein­ga­be ein­reicht; oder
c.
nicht vor­ge­la­den wer­den kann.

2 Hat die Staats­an­walt­schaft oder die Pri­vat­klä­ger­schaft die Be­ru­fung im Schuld- oder Straf­punkt er­klärt und bleibt die be­schul­dig­te Per­son der Ver­hand­lung un­ent­schul­digt fern, so fin­det ein Ab­we­sen­heits­ver­fah­ren statt.

3 Hat die Pri­vat­klä­ger­schaft ih­re Be­ru­fung auf den Zi­vil­punkt be­schränkt und bleibt die be­schul­dig­te Per­son der Ver­hand­lung un­ent­schul­digt fern, so ent­schei­det das Be­ru­fungs­ge­richt auf­grund der Er­geb­nis­se der ers­tin­stanz­li­chen Haupt­ver­hand­lung und der üb­ri­gen Ak­ten.

BGE

148 IV 362 (6B_998/2021) from 22. Juni 2022
Regeste: Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO; Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren infolge Unmöglichkeit, die beschuldigte, berufungsführende Person vorzuladen; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person. Hat die beschuldigte, berufungsführende Person persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen und verweigert sie die Bekanntgabe ihres Aufenthaltsorts, sodass ihr die Vorladung nicht zugestellt werden kann, greift die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. Die beschuldigte Person kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern. Verstoss gegen Treu und Glauben (E. 1).

149 IV 259 (6B_1433/2022) from 17. April 2023
Regeste: Art. 398 ff. StPO; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person im Berufungsverfahren. Die beschuldigte Person kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern, indem sie sogar für ihre Verteidigung unerreichbar bleibt. Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Beurteilung durch ein Berufungsgericht. Verstoss gegen Treu und Glauben (E. 2).

150 IV 225 (6B_921/2023, 6B_963/2023) from 25. April 2024
Regeste: a Art. 16 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 205 Abs. 3 und Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO; Parteistellung der Staatsanwaltschaft, Vertretung vor Gericht, Widerruf der Vorladung aus wichtigen Gründen. Soweit die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, ist sie von der Verfahrensleitung zur Verhandlung vorzuladen und hat der zuständige Staatsanwalt oder eine ihn vertretende Staatsanwältin bzw. ein ihn vertretender Staatsanwalt zur Verhandlung zu erscheinen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.6). Die Ferienabwesenheit oder anderweitige Verhinderung des zuständigen Staatsanwalts und seiner Stellvertreterin stellt in der Regel keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 205 Abs. 3 StPO für einen Widerruf der Vorladung dar, da die als Partei vorgeladene Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch von einer anderen Staatsanwältin oder einem anderen Staatsanwalt vertreten werden kann (E. 4.5).

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