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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 407 Säumnis der Parteien

1 Die Be­ru­fung oder An­schluss­be­ru­fung gilt als zu­rück­ge­zo­gen, wenn die Par­tei, die sie er­klärt hat:

a.
der münd­li­chen Be­ru­fungs­ver­hand­lung un­ent­schul­digt fern­bleibt und sich auch nicht ver­tre­ten lässt;
b.
kei­ne schrift­li­che Ein­ga­be ein­reicht; oder
c.
nicht vor­ge­la­den wer­den kann.

2 Hat die Staats­an­walt­schaft oder die Pri­vat­klä­ger­schaft die Be­ru­fung im Schuld- oder Straf­punkt er­klärt und bleibt die be­schul­dig­te Per­son der Ver­hand­lung un­ent­schul­digt fern, so fin­det ein Ab­we­sen­heits­ver­fah­ren statt.

3 Hat die Pri­vat­klä­ger­schaft ih­re Be­ru­fung auf den Zi­vil­punkt be­schränkt und bleibt die be­schul­dig­te Per­son der Ver­hand­lung un­ent­schul­digt fern, so ent­schei­det das Be­ru­fungs­ge­richt auf­grund der Er­geb­nis­se der ers­tin­stanz­li­chen Haupt­ver­hand­lung und der üb­ri­gen Ak­ten.