Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 408 Neues Urteil

1 Tritt das Be­ru­fungs­ge­richt auf die Be­ru­fung ein, so fällt es ein neu­es Ur­teil, wel­ches das ers­tin­stanz­li­che Ur­teil er­setzt.

2 Das Be­ru­fungs­ge­richt ent­schei­det in­ner­halb von zwölf Mo­na­ten.270

270 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

BGE

149 IV 284 (6B_75/2023) from 18. April 2023
Regeste: Aufhebung und Rückweisung im Berufungsverfahren; Vorprüfung (Art. 400 und 409 StPO); Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Hebt das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgrund offensichtlicher wesentlicher Mängel auf, noch bevor es den anderen Parteien eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt und eine Frist zur Anschlussberufung angesetzt hat, kann das Verschlechterungsverbot im Rückweisungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen. Andernfalls würden die Parteirechte der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft missachtet (E. 2.3 und 2.4).

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