Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 408 Neues Urteil

1 Tritt das Be­ru­fungs­ge­richt auf die Be­ru­fung ein, so fällt es ein neu­es Ur­teil, wel­ches das ers­tin­stanz­li­che Ur­teil er­setzt.

2 Das Be­ru­fungs­ge­richt ent­schei­det in­ner­halb von zwölf Mo­na­ten.270

270 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).