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Art. 408 Neues Urteil
1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. 2 Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270 270 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). |