Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 411 Form und Frist

1 Re­vi­si­ons­ge­su­che sind schrift­lich und be­grün­det beim Be­ru­fungs­ge­richt ein­zu­rei­chen. Im Ge­such sind die an­ge­ru­fe­nen Re­vi­si­ons­grün­de zu be­zeich­nen und zu be­le­gen.

2 Ge­su­che nach Ar­ti­kel 410 Ab­satz 1 Buch­sta­be b und 2 sind in­nert 90 Ta­gen nach Kennt­nis­nah­me des be­tref­fen­den Ent­scheids zu stel­len. In den üb­ri­gen Fäl­len sind Re­vi­si­ons­ge­su­che an kei­ne Frist ge­bun­den.

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