Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 412 Vorprüfung und Eintreten

1 Das Be­ru­fungs­ge­richt nimmt in ei­nem schrift­li­chen Ver­fah­ren ei­ne vor­läu­fi­ge Prü­fung des Re­vi­si­ons­ge­suchs vor.

2 Ist das Ge­such of­fen­sicht­lich un­zu­läs­sig oder un­be­grün­det oder wur­de es mit den glei­chen Vor­brin­gen schon frü­her ge­stellt und ab­ge­lehnt, so tritt das Ge­richt nicht dar­auf ein.

3 An­dern­falls lädt es die an­de­ren Par­tei­en und die Vor­in­stanz zur schrift­li­chen Stel­lung­nah­me ein.

4 Es be­schliesst die er­for­der­li­chen Be­weis- und Ak­ten­er­gän­zun­gen so­wie vor­sorg­li­chen Mass­nah­men, so­weit sie nicht nach Ar­ti­kel 388 der Ver­fah­rens­lei­tung ob­lie­gen.

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