Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 413 Entscheid

1 Er­ach­tet das Be­ru­fungs­ge­richt die gel­tend ge­mach­ten Re­vi­si­ons­grün­de als nicht ge­ge­ben, so weist es das Re­vi­si­ons­ge­such ab und hebt all­fäl­li­ge vor­sorg­li­che Mass­nah­men auf.

2 Er­ach­tet das Be­ru­fungs­ge­richt die gel­tend ge­mach­ten Re­vi­si­ons­grün­de als ge­ge­ben, so hebt es den an­ge­foch­te­nen Ent­scheid ganz oder teil­wei­se auf und:

a.
weist die Sa­che an die von ihm be­zeich­ne­te Be­hör­de zur neu­en Be­hand­lung und Be­ur­tei­lung zu­rück; oder
b.
fällt sel­ber einen neu­en Ent­scheid, so­fern es die Ak­ten­la­ge er­laubt.

3 Im Fal­le ei­ner Rück­wei­sung be­stimmt es, in wel­chem Um­fang die fest­ge­stell­ten Re­vi­si­ons­grün­de die Rechts­kraft und Voll­streck­bar­keit des an­ge­foch­te­nen Ent­schei­des be­sei­ti­gen und in wel­chem Sta­di­um das Ver­fah­ren wie­der auf­zu­neh­men ist.

4 Es kann die be­schul­dig­te Per­son vor­läu­fig in Si­cher­heits­haft set­zen oder dar­in be­las­sen, wenn die Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind.

BGE

148 IV 265 (6B_19/2022) from 14. Juli 2022
Regeste: Art. 355 Abs. 3, Art. 356 Abs. 7 und Art. 392 StPO; Strafbefehlsverfahren; Antrag auf Aufhebung des Strafbefehls gestützt auf Art. 392 StPO; Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Erstinstanz. Art. 356 Abs. 7 StPO, soweit er eine sinngemässe Anwendung von Art. 392 StPO vorsieht, ermächtigt die Erstinstanz, Strafbefehle aufzuheben oder abzuändern, die gestützt auf dieselben Tatsachen des bei ihr nach Art. 356 StPO angefochtenen Strafbefehls ergingen. Die Staatsanwaltschaft hingegen verfügt nicht über diese Zuständigkeit, wenn sie auf Einsprache hin das Verfahren einstellt (Art. 355 Abs. 3 lit. b StPO) oder einen neuen Strafbefehl erlässt (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO) (E. 1).

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