Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 415 Folgen des neuen Entscheids

1 Wird die be­schul­dig­te Per­son im neu­en Ent­scheid zu ei­ner hö­he­ren Stra­fe ver­ur­teilt, so wer­den ihr be­reits ver­büss­te Stra­fen an­ge­rech­net.

2 Wird sie frei­ge­spro­chen oder mil­der be­straft oder wird das Ver­fah­ren ein­ge­stellt, so wer­den ihr die zu viel be­zahl­ten Bus­sen oder Geld­stra­fen zu­rück­er­stat­tet. An­sprü­che der be­schul­dig­ten Per­son auf Ent­schä­di­gung oder Ge­nug­tu­ung rich­ten sich nach Ar­ti­kel 436 Ab­satz 4.

3 Er­setzt der Frei­spruch ei­ne Ver­ur­tei­lung, so kön­nen die be­schul­dig­te Per­son oder nach ih­rem Tod ih­re An­ge­hö­ri­gen die Ver­öf­fent­li­chung des neu­en Ent­scheids ver­lan­gen.

BGE

147 IV 518 (1B_244/2020) from 12. Mai 2021
Regeste: Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO. Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).

150 IV 114 (7B_800/2023) from 18. Dezember 2023
Regeste: Art. 41 EMRK; Art. 415 StPO; Art. 122 und 128 BGG. Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils wegen Verletzung der EMRK setzt unter anderem voraus, dass eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (Art. 122 lit. b BGG). Für die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils besteht kein Anlass mehr, wenn der EGMR eine die Folgen der Konventionsverletzung ausgleichende Entschädigung nach Art. 41 EMRK gesprochen hat. Eine Revision bleibt nur insoweit möglich, als sie geeignet und erforderlich ist, um über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens zu beseitigen. Es fehlt eine innerstaatliche Rechtsgrundlage für eine zusätzliche finanzielle Entschädigung für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug, nachdem der EGMR eine solche beurteilt und gesprochen hat (E. 2.4.2).

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