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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 415 Folgen des neuen Entscheids

1 Wird die be­schul­dig­te Per­son im neu­en Ent­scheid zu ei­ner hö­he­ren Stra­fe ver­ur­teilt, so wer­den ihr be­reits ver­büss­te Stra­fen an­ge­rech­net.

2 Wird sie frei­ge­spro­chen oder mil­der be­straft oder wird das Ver­fah­ren ein­ge­stellt, so wer­den ihr die zu viel be­zahl­ten Bus­sen oder Geld­stra­fen zu­rück­er­stat­tet. An­sprü­che der be­schul­dig­ten Per­son auf Ent­schä­di­gung oder Ge­nug­tu­ung rich­ten sich nach Ar­ti­kel 436 Ab­satz 4.

3 Er­setzt der Frei­spruch ei­ne Ver­ur­tei­lung, so kön­nen die be­schul­dig­te Per­son oder nach ih­rem Tod ih­re An­ge­hö­ri­gen die Ver­öf­fent­li­chung des neu­en Ent­scheids ver­lan­gen.