Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen

Bei Säum­nis und an­de­ren feh­ler­haf­ten Ver­fah­rens­hand­lun­gen kann die Straf­be­hör­de Ver­fah­rens­kos­ten und Ent­schä­di­gun­gen un­ge­ach­tet des Ver­fah­rens­aus­gangs der ver­fah­rens­be­tei­lig­ten Per­son auf­er­le­gen, die sie ver­ur­sacht hat.

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