Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen

1 Bis zur ver­bind­li­chen Be­stim­mung des Ge­richts­stands trifft die zu­erst mit der Sa­che be­fass­te Be­hör­de die un­auf­schieb­ba­ren Mass­nah­men. Wenn nö­tig be­zeich­net die zum Ent­scheid über den Ge­richts­stand zu­stän­di­ge Be­hör­de je­ne Be­hör­de, die sich vor­läu­fig mit der Sa­che be­fas­sen muss.

2 Ver­haf­te­te Per­so­nen wer­den den Be­hör­den an­de­rer Kan­to­ne erst zu­ge­führt, wenn die Zu­stän­dig­keit ver­bind­lich be­stimmt wor­den ist.

3 Ein nach den Ar­ti­keln 38–41 fest­ge­leg­ter Ge­richts­stand kann nur aus neu­en wich­ti­gen Grün­den und nur vor der An­kla­ge­er­he­bung ge­än­dert wer­den.

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