Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 420 Rückgriff

Der Bund oder der Kan­ton kann für die von ihm ge­tra­ge­nen Kos­ten auf Per­so­nen Rück­griff neh­men, die vor­sätz­lich oder grob­fahr­läs­sig:

a.
die Ein­lei­tung des Ver­fah­rens be­wirkt ha­ben;
b.
das Ver­fah­ren er­heb­lich er­schwert ha­ben;
c.
einen im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren auf­ge­ho­be­nen Ent­scheid ver­ur­sacht ha­ben.

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